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Eine Vorbedingung für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Instruments besteht darin, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Unterstützung im Rahmen des Instruments, insbesondere vor Auszahlungen, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts werden ebenfalls berücksichtigt.
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewendet.
Sind die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission…
Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung der Umsetzung der in der…
Eine Vorbedingung für die Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Fazilität ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich…
Um mit dem Exzellenzsiegel des Unterstützungsinstruments für die Ukraine ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwachen die Erfüllung der Vorbedingung nach Absatz 1 dieses Artikels, insbesondere vor der Annahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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