Erwägungsgrund 24 32025R2643
In den Förderkriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine berücksichtigt und die Erfüllung der Fähigkeitsanforderungen ermöglicht werden. Daher sollten gemeinsame Beschaffungen, an denen ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, dem zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts zugewiesen werden und der nicht in der Union, in einem assoziierten Land oder gegebenenfalls in der Ukraine niedergelassen ist bzw. dort keine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen hat, unter bestimmten Bedingungen für eine Finanzierung im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen.