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Investitionsbeihilfen an in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfen geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern.
Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten.
Führt die Aussiedlung über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Absatz 3 hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen in Artikel 14 Absätze 12 bis 15 genannten Beihilfeintensitäten. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.
Die maximale Beihilfeintensität darf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden ausgesiedelt werden, um zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden beizutragen.
Bei den in Absatz 3 Buchstabe e genannten Investitionen darf die Beihilfeintensität 100 % der Kosten nicht überschreiten, die für solche Tätigkeiten tatsächlich…
Anhang I Teile III.12.A bis III.12.Q der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erhalten folgende Fassung: „ TEIL III. 12 ALLGEMEINER FRAGEBOGEN FÜR DIE RAHMENREGELUNG…
Die in Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a genannte Hilfe wird für materielle oder immaterielle Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gewährt, die ihrer…
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3…
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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