Erwägungsgrund 15 32022R2472
Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Begünstigten gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. In Bezug auf Beihilfen zum Ausgleich bei Risiko- und Krisensituationen wie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Pflanzenschädlinge verursacht wurden, und Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen muss jedoch rasch gehandelt werden. Daher sollte der Beihilfeausschluss in solchen Situationen nicht gelten. Angesichts der Art solcher Regelungen, bei denen einzelne Begünstigte nicht identifizierbar sind, sollte der Ausschluss auch nicht für Beihilfen begrenzten Umfangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, die sich an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) beteiligen.