Erwägungsgrund 17 32022R2472
Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese integraler Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht, so darf die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen gelten, die zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen.