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Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Beihilfewebsite wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer darf für den Zugang zur Beihilfewebsite nicht erforderlich sein. Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen: a) Beihilfenummer ; b) Identifikationsnummer des Begünstigten ; c) Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe; d) Region, in der der Begünstigte seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene und gegebenenfalls Regionen in äußerster Randlage oder kleinere Inseln des Ägäischen Meeres; e) Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe ); f) Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung ; g) Beihilfeinstrument (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte angeben); h) Tag der Gewährung der Beihilfe; i) Ziel der Beihilfe ; j) Bewilligungsbehörde.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und…
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und…
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass…
Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf,…
Die Anhänge III.A und III.B erhalten folgende Fassung: „ANHANG III.A Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen (Formular für alle…
Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind grundsätzlich verboten. Nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV muss bzw. kann die Kommission den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.