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Zu diesem Zweck sollte der Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung an die Kommission übermittelt werden. Die Kommission kann auch ausnahmsweise beschließen, dass wegen der Besonderheiten des Falles keine Evaluierung notwendig ist. Sie sollte von dem Mitgliedstaat die Informationen erhalten, die für die Prüfung des Evaluierungsplans erforderlich sind, und zusätzlich benötigte Informationen unverzüglich anfordern, damit der Mitgliedstaat die fehlenden Angaben übermitteln und die Kommission einen Beschluss fassen kann.
Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls Änderungen des Plans durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im…
Die Kommission nimmt den Evaluierungsbericht im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Mangel nimmt die Kommission den Evaluierungsbericht…
Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach dem Beschluss zur Genehmigung des…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung nach Absatz 1…
Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geeigneten Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.