Erwägungsgrund 21 32022R0922
Der Evaluierungsbericht sollte kurz und knapp gefasst sein. Er sollte sich auf Mängel mit erheblichen Auswirkungen konzentrieren und Bereiche aufzeigen, in denen erhebliche Verbesserungen möglich sind. Ergebnisse von untergeordneter Bedeutung sollten nicht in den Bericht aufgenommen werden. Das Team sollte diese Ergebnisse allerdings nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit dem evaluierten Mitgliedstaat und den für den nationalen Qualitätskontrollmechanismus zuständigen Behörden mitteilen. Das Team sollte sich aktiv darum bemühen, bewährte Vorgehensweisen zu ermitteln, und diese in den Bericht aufnehmen. Insbesondere sollten neue und innovative Maßnahmen, die die Umsetzung der gemeinsamen Vorschriften erheblich verbessern und von anderen Mitgliedstaaten übernommen werden könnten, im Bericht als bewährte Vorgehensweisen hervorgehoben werden.