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Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere in Anwendung der Rahmenregelung von 2014. Im Zeitraum 2014–2020 hat die Kommission anhand der genannten Rahmenregelung über 200 Beihilferegelungen für den Forstsektor genehmigt. Nach den Erfahrungen der Kommission haben Beihilfemaßnahmen in der Forstwirtschaft keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursacht, da klare Vereinbarkeitskriterien vorliegen. Angesichts dieser Erfahrungen und im Interesse der Vereinfachung und der Verfahrensökonomie sollte es daher möglich sein, Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor unabhängig davon, ob sie aus dem ELER kofinanziert werden oder nicht, von der Anmeldepflicht freizustellen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse hinsichtlich folgender Beihilfen nutzen: Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern; Beihilfen für Agrarforstsysteme; Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge und Katastrophenereignissen; Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen; Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund bestimmter verpflichtender Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern; Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor; Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor, Beihilfen für die forstliche Flurbereinigung und Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor.
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten sowie auf…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf…
Um Anreize für gebündelte Initiativen im Forstsektor zu schaffen, hat die Kommission die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen für Gründungsbeihilfen für…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang mit den Bedingungen der Rahmenregelung von 2014 mehrfach auf den Agrar- und Forstsektor angewandt.…
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 52 Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden, die im Agrarsektor…
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.