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Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten sowie auf Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten angewandt, insbesondere in Anwendung der Rahmenregelung von 2014. Im Zeitraum 2014–2020 hat die Kommission 27 Beihilferegelungen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und 28 Beihilferegelungen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten genehmigt. Nach den Erfahrungen der Kommission haben Beihilfemaßnahmen zugunsten ländlicher Gebiete keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursacht, da klare Vereinbarkeitskriterien vorliegen und die Beihilfen zur Diversifizierung der Wirtschaft und zur Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben. Daher sollten Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere in Anwendung der…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf…
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 21 Beihilferegelungen für Tierwohlverpflichtungen unter der…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang mit den Bedingungen der Rahmenregelung von 2014 mehrfach auf den Agrar- und Forstsektor angewandt.…
Im Zeitraum 2014–2020 genehmigte die Kommission in Anwendung der Rahmenregelung von 2014 vier Beihilferegelungen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der…
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.