Erwägungsgrund 56 32022R2472
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und auf Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau im Einklang mit der Rahmenregelung von 2014 angewandt. Im Zeitraum von 2014 bis 2020 genehmigte die Kommission 10 Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten in der Landwirtschaft, 65 Beihilferegelungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und 5 Beihilferegelungen für den ökologischen/biologischen Landbau. Die Erfahrung der Kommission zeigt, dass diese Beihilfen, insbesondere unterhalb bestimmter Schwellenwerte, typischerweise keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen verursachen und gleichzeitig zur Erreichung des Gemeinwohlziels des Umweltschutzes beitragen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse hinsichtlich Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau nutzen.