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Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten sollten jedoch nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn sie Teil eines GAP-Strategieplans sind, der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigt wurde.
Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten, die im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt werden, sind im Sinne von Artikel…
Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der…
Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht…
Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten und die Vorschriften für die Genehmigung staatlicher Beihilfen für den kofinanzierten Teil…
Um die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten und die Vorschriften auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der…
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 kann die Kommission bestimmte Gruppen von Beihilfen mittels Verordnungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.