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Beihilfen für Beratungsdienste, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert und eine nachhaltige Fischerei fördert;
die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen und
der Beratungsdienst eine der folgenden Formen annimmt:
Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;
fachliche Beratungsleistungen über die ökologische Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeres-, Küsten-, Land- und Süßwasserökosysteme;
fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.
Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden von wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht, die über die nach nationalem Recht erforderlichen Qualifikationen verfügen.
Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.
Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Beratungsdienste umfassen:
Kosten für Beratung, Auftragsforschung und Unterstützung durch externe Berater.
Die Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die alle der folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:
Erwerb von Dienstleistungen oder Studien in den Bereichen Design und Entwicklung.
Die Beihilfen werden in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.