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Die Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die alle der folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:
Wird die Unterstützung in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist transferiert oder umgeflaggt, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen;
Betriebskosten sind nicht beihilfefähig, sofern in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.