Erwägungsgrund 22 32022R2473
Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag des nach oben begrenzten Betrags abgezogen werden.