Erwägungsgrund 37 32022R2472
Angesichts der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 festgelegten Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen ist es gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1588 angebracht, Vorschriften für die Aufzeichnungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten über die Beihilfen führen müssen, die gemäß der vorliegenden Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.