Erwägungsgrund 6 32022R2473
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat darf eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor somit nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.