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Es ist angezeigt, weiterhin von den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden, freizustellen.
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird der Kommission ermächtigt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch bestimmte widrige Witterungsverhältnisse in…
Um sicherzustellen, dass die Freistellung Beihilfen zur Beseitigung von Schäden abdeckt, die durch Naturkatastrophen und einer Naturkatastrophe gleichzusetzende…
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter…
Was staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter…
Um eine wirksame Überwachung der Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1588 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der…
Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.