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Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird der Kommission ermächtigt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch bestimmte widrige Witterungsverhältnisse in der Fischerei entstanden sind, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung werden in dieser Verordnung klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit dieser Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt und ihr Anwendungsbereich so definiert, dass auch Beihilfen darunter fallen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden.
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere im Fischerei- und Aquakultursektor verursachten Schäden, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser…
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz…
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter…
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnungen zu erklären, dass die aufgeführten Gruppen von Beihilfen mit…
Was staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.