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Um sicherzustellen, dass die Freistellung Beihilfen zur Beseitigung von Schäden abdeckt, die durch Naturkatastrophen und einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für solche Beihilfen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt haben, ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder den widrigen Witterungsverhältnissen und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten nicht den Betrag übersteigen, der erforderlich ist, damit für das begünstigte Unternehmen wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor dem Ereignis befand.
Die Beihilfe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen unterliegen den folgenden kumulativen…
der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, dass der Brand, die Naturkatastrophe, die einer Naturkatastrophe…
Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:
Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt…
Es ist angezeigt, weiterhin von den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.