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Der Überwachungsrahmen sollte die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, eigene Aufsichts- oder Überwachungsmissionen in Bezug auf IKT-Drittdienstleister durchzuführen, die im Rahmen dieser Verordnung zwar nicht als kritisch eingestuft werden, aber auf nationaler Ebene als wichtig angesehen werden.
einer zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der kritische IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hat, auf freiwilliger Basis.
Der Überwachungsrahmen sollte nicht die Anforderung an Finanzunternehmen ersetzen, die Risiken, die die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern mit sich bringt,…
Um die Konvergenz und Effizienz von Aufsichtskonzepten in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisiko im Finanzsektor zu fördern und um die digitale operationale…
Die Freiheit der Mitgliedstaaten, das ihnen angemessen erscheinende Durchsetzungssystem zu wählen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Die Mitgliedstaaten…
Ebenso sollten Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen bereitstellen, zugleich aber der von dieser Verordnung erfassten…
Der Überwachungsrahmen sollte nur für kritische IKT-Drittdienstleister gelten. Daher sollte es einen Einstufungsmechanismus geben, um dem Ausmaß und der Art der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.