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Die Freiheit der Mitgliedstaaten, das ihnen angemessen erscheinende Durchsetzungssystem zu wählen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden dürfen, ob ihre Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Rückgriff auf andere staatliche Behörden oder mittels eines Antrags bei den zuständigen Gerichten ausüben dürfen.
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer…
Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse und das erforderliche Fachwissen zur Durchführung von Untersuchungen…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Es bestehen bereits verschiedene…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten…
Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse verfügen, die erforderlich…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.