Erwägungsgrund 36 32022R2560
Wird die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nicht erreicht, sollte die Kommission die Anmeldung von möglicherweise subventionierten Zusammenschlüssen, die noch nicht vollzogen wurden, bzw. die Meldung von möglicherweise subventionierten Angeboten vor der Vergabe eines Auftrags verlangen können, wenn sie der Auffassung ist, dass der Zusammenschluss bzw. das Angebot angesichts seiner Auswirkungen in der Union einer vorherigen Prüfung bedarf. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, von Amts wegen bereits vollzogene Zusammenschlüsse oder bereits vergebene öffentliche Aufträge zu prüfen.