Erwägungsgrund 35 32022R2560
Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem wirksamen Schutz des Binnenmarkts und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu begrenzen. Daher sollten nur solche Zusammenschlüsse der Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterliegen, bei denen die kombinierten, nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte, die auf dem in der Union erzielten Umsatz bzw. der Höhe der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung basieren, erreicht werden.