Erwägungsgrund 5 32015R0478
Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfasst auch Kohle- und Stahlwaren. Daher gilt die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Schutzmaßnahmen, auch für diese Waren unbeschadet der Durchführungsbestimmungen eines spezifisch Kohle- und Stahlwaren betreffenden Übereinkommens.