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Sobald das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention festgestellt wurde, sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob diese den Binnenmarkt verzerrt. Im Unterschied zu staatlichen Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, sind drittstaatliche Subventionen im Allgemeinen nicht verboten.
Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der…
Liegen der Kommission auf der Grundlage der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende…
Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine…
Eine drittstaatliche Subvention kann als nicht den Binnenmarkt verzerrend gelten, sofern sie darauf abzielt, einen von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen…
Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche…
Ebenso wie bestimmte Arten staatlicher Beihilfen dürften aufgrund ihrer Natur insbesondere auch bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, wie etwa…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.