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Wenn die Kommission eine drittstaatliche Subvention von Amts wegen prüft, sollte sie befugt sein, einem Unternehmen gegenüber Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um eine durch die drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen. Die Abhilfemaßnahmen sollten strukturelle und nichtstrukturelle Maßnahmen sowie die Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention umfassen; sie sollten geeignet sein, die betreffende Verzerrung zu beseitigen, und verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung alternativer Abhilfemaßnahmen, die jeweils die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen würden, sollte die Kommission diejenige Abhilfemaßnahme wählen, die für das untersuchte Unternehmen die geringste Belastung darstellt.
Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die tatsächlich oder potenziell durch eine drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem…
Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der…
Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in…
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, Verpflichtungszusagen zu unterbreiten, um die durch die drittstaatliche…
Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche…
Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person können Informationen über die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.