Erwägungsgrund 31 32022R2560
Die Kommission sollte die eingehende Prüfung mit dem Erlass eines Beschlusses abschließen. Sie sollte sich bemühen, die eingehende Prüfung möglichst innerhalb von 18 Monaten abzuschließen, wobei insbesondere die Komplexität des Falls und die Kooperationsbereitschaft von den betreffenden Unternehmen und Drittländern zu berücksichtigen sind.