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Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die tatsächlich oder potenziell durch eine drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, es sei denn, sie hat gemäß Absatz 2 Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, angenommen.
Die Kommission kann Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen, wenn diese Verpflichtungszusagen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen. Nimmt die Kommission solche Verpflichtungszusagen an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, für bindend. Gegebenenfalls wird überwacht, ob das Unternehmen die vereinbarten Verpflichtungszusagen einhält.
Die Verpflichtungszusagen bzw. Abhilfemaßnahmen müssen verhältnismäßig sein und die tatsächlich oder potenziell durch die drittstaatliche Subvention auf dem Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen.
Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können unter anderem. Folgendes umfassen:
Gewährung des Zugangs zu Infrastruktur — einschließlich Forschungseinrichtungen, Produktionsmittel oder wesentlicher Einrichtungen —, die durch die den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen erworben oder gefördert wurde, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen, es sei denn, ein solcher Zugang ist bereits im Unionsrecht vorgesehen,
Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz, auch durch vorübergehende Beschränkungen der Geschäftstätigkeit,
Verzicht auf bestimmte Investitionen,
Lizenzvergabe zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen für Vermögenswerte, die mithilfe drittstaatlicher Subventionen erworben oder entwickelt wurden,
Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung,
Veräußerung bestimmter Vermögenswerte,
an die Unternehmen ergehende Anordnung, den betreffenden Zusammenschluss rückgängig zu machen,
Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, die anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission dargelegten Methode berechnet wird,
an die beteiligten Unternehmen ergehende Anordnung, ihre Governance-Struktur anzupassen.
Die Kommission erlegt gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auf, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung der in Absatz 4 aufgeführten Verpflichtungen und Abhilfemaßnahmen.
Schlägt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung nur dann als Verpflichtung, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent, überprüfbar und wirksam ist, wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt.
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, Verpflichtungszusagen zu unterbreiten, um die durch die drittstaatliche…
Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung fest, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer drittstaatlichen Subvention profitiert, die nach den…
Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen…
das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen…
wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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