Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da Zusammenschlüsse unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können, sollte die Kommission befugt sein, nach der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses Informationen über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses zu untersuchen. Vor Abschluss der Prüfung durch die Kommission sollte es den beteiligten Unternehmen nicht gestattet sein, den Zusammenschluss zu vollziehen. Diese Untersuchung durch die Kommission sollte demselben Verfahren folgen, dem auch bei einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten Prüfung einer drittstaatlichen Subvention gefolgt wird; dabei können Anpassungen vorgenommen werden, um den Besonderheiten von Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen.
einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln…
Deuten die in Artikel 9 genannten Informationen nach Auffassung der Kommission darauf hin, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention…
Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche…
Um Informationen über drittstaatliche Subventionen einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte…
Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für…
Wenn der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.