Erwägungsgrund 25 32022R2560
Wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, keine Verpflichtungszusagen unterbreitet, mit denen die festgestellte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigt würde, sollte die Kommission befugt sein, einen Zusammenschluss bzw. einen Zuschlag vor dem Vollzug des Zusammenschlusses bzw. der Auftragsvergabe zu untersagen. In Fällen, in denen der Zusammenschluss bereits vollzogen wurde, insbesondere weil keine vorherige Anmeldung erforderlich war, da die Anmeldeschwellen nicht erreicht wurden, kann die Verzerrung dennoch so erheblich sein, dass sie nicht durch verhaltensbezogene oder strukturelle Maßnahmen oder durch die Rückzahlung der Subvention beseitigt werden kann. In solchen Fällen sollte die Kommission beschließen können, die Verzerrung zu beseitigen, indem sie anordnet, dass die Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen.