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Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem wirksamen Schutz des Binnenmarkts und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu begrenzen. Daher sollten nur solche Zusammenschlüsse der Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterliegen, bei denen die kombinierten, nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte, die auf dem in der Union erzielten Umsatz bzw. der Höhe der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung basieren, erreicht werden.
Die Kommission sollte bei dem Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV…
Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für…
Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Union zu schaffen und damit…
Die Notwendigkeit, den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen anzugehen, ist im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe angesichts von deren…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen, doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.