Erwägungsgrund 21 32022R2560
Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person können Informationen über die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention vorlegen, die die Kommission bei der Abwägungsprüfung gebührend berücksichtigen sollte. Die Kommission sollte die positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention auf der Grundlage der während der Untersuchung vorgelegten Belege für solche positiven Auswirkungen berücksichtigen. Die positiven Auswirkungen sollten sich auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt beziehen. Gegebenenfalls sollten andere positive Auswirkungen berücksichtigt werden, um zu vermeiden, dass die Abwägungsprüfung zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führt. Die Kommission sollte auch die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, prüfen. Zu diesen politischen Zielen können insbesondere ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Sozialstandards sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung gezählt werden. Diese positiven Auswirkungen sollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen. Im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens sollte die Kommission die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen berücksichtigen. Die Abwägungsprüfung kann zu dem Schluss führen, dass keine Abhilfemaßnahmen eingeführt werden sollten, wenn die positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention die negativen Auswirkungen überwiegen. Bei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten angesehen wird, ist es weniger wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen. Wenn die negativen Auswirkungen überwiegen, kann die Abwägungsprüfung helfen, die angemessene Art und den angemessenen Umfang der Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen festzustellen. Da bei der Abwägungsprüfung die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention geprüft werden, sollte die Durchführung einer solchen Abwägungsprüfung nicht zu einem Ergebnis führen, das für das Unternehmen schlechter wäre als ohne die Durchführung einer Abwägungsprüfung. Wenn die Kommission eine Abwägungsprüfung durchführt, sollte sie ihre Begründung im Beschluss zum Abschluss einer eingehenden Prüfung darlegen.