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Diese Verordnung regelt nicht den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zum Markt der Union für öffentliche Aufträge. Diese Angelegenheit fällt unter das einschlägige Unionsrecht und einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte.
Diese Verordnung berührt nicht die internationalen Verpflichtungen der Union oder die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten oder ihre öffentlichen Auftraggeber…
Diese Verordnung betrifft drittstaatliche Subventionen, die Unternehmen — einschließlich öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle…
Die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und…
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften berühren, bei denen die…
Im Rahmen des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der Handelsabkommen der Union, die Bestimmungen über die öffentliche…
Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Diese Verordnung berührt nicht die Rechts- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.