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Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, unter den Bedingungen eines solchen Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.
Für die Zwecke des Artikels 163 Absatz 4 gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 steht bei Verträgen, die von Delegationen der Union oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, die Teilnahme an Vergabeverfahren auch allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in dem Drittland, in dem die betreffende Delegation der Union niedergelassen ist, zu gleichen Bedingungen offen. Darüber hinaus können auch Drittlandsangehörige oder -stellen zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte hinreichend begründet.
Die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Erfüllung der vergebenen Verträge unterliegen den Bedingungen, die in der Verordnung (EU) 2022/1031 und in im Rahmen der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten (IPI-Maßnahmen) festgelegt sind.
Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und…
Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge steht folgenden natürlichen und juristischen Personen offen: — allen natürlichen oder…
Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden,…
Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Union ansässig sind oder niedergelassen sind, zur Teilnahme an…
Es ist erforderlich, zu präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung Zugang zur Auftragsvergabe gemäß der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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