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Die Kommission hat Artikel 93, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen angewandt, die bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen zugunsten von im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder intermodalen Verkehr tätigen Unternehmen betreffen, und für die Prüfung bestimmter Gruppen staatlicher Beihilfen, die als den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechend angesehen werden, Leitlinien ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen, sofern sie auf der Grundlage offener, transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren gewährt werden, und sofern auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche…
Um die Verwaltung in Fällen zu vereinfachen, in denen Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränkt sind, sollte die Kommission daher ermächtigt werden,…
In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für die…
Im Infrastrukturbereich stellen verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfe dar, weil sie nicht allen Kriterien des Artikels 107…
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche…
Unbeschadet der besonderen Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.