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Gemäß Artikel 93 AEUV werden Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr als mit den Verträgen vereinbar erachtet, sofern diese den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen oder eine Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen darstellen.
Beförderungsdienste für Personen und Güter im Schienen-, Binnenschiffs- oder nachhaltigen multimodalen Verkehr kommen für Beihilfen in Betracht. Die Beihilfen…
Beihilfen für den Landverkehr werden als mit dem AEUV vereinbar erachtet, sofern sie im Einklang mit Artikel 93 AEUV den Erfordernissen der Koordinierung des…
Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten weiterhin andere als die von dieser Verordnung erfassten Beihilfen für den…
Die Kommission hat Artikel 93, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen angewandt, die bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen…
Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen gelten, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Dagegen sollten Beihilfen für die Abgeltung…
Um die Verwaltung in Fällen zu vereinfachen, in denen Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränkt sind, sollte die Kommission daher ermächtigt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.