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Die Verbote nach Artikel 5 gelten nicht für die Erbringung von technischer Hilfe oder Dienstleistungen durch
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach einem innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, oder
spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Dienstleistungen erteilen, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den spezifizierten Gebieten erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.
die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien…
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten,…
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für…
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für…
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach innerstaatlichen…
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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