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Der Beschluss (GASP) 2022/266 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation“.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 6 erhalten die Absätze 2a und 2b folgende Fassung: „(2a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für (2b) In Fällen, die nicht unter Absatz 2a fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats allgemeine oder spezielle Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Waren oder Technologien und die in Absatz 2 genannte Erbringung von Dienstleistungen und Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind, oder
spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.
In Artikel 7 erhalten die Absätze 1a und 1b folgende Fassung: „(1a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für (1b) In Fällen, die nicht unter Absatz 1a fallen, und abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von in Absatz 1 genannter Hilfe und dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Hilfe und Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach innerstaatlichen Verfahren als Partner für humanitäre Hilfe zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind, oder
spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.