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Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie anzugehen und die Eisenbahnunternehmen zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates die Möglichkeit, den Infrastrukturbetreibern zu gestatten, Entgelte für den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden. Diese Möglichkeit wurde für einen Bezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gewährt und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1061 der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs anzugehen, könnten Eisenbahnunternehmen finanzielle Unterstützung benötigen. Sie könnten…
Die Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs durch die COVID-19-Pandemie halten an und die Eisenbahnunternehmen können weiterhin davon in Mitleidenschaft gezogen…
Die Kommission sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Eisenbahnsektor kontinuierlich analysieren und die Union sollte in der…
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die dem Infrastrukturbetreiber zu zahlenden Wegeentgelte…
Die unvorhersehbare Entwicklung der COVID-19-Pandemie, das plötzliche Auftreten neuer Varianten und die Notwendigkeit, deren Auswirkungen auf den…
Stellt die Kommission anhand der in Absatz 1 genannten Daten fest, dass der Rückgang des Eisenbahnverkehrs gegenüber dem Niveau im entsprechenden Zeitraum in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.