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Die Mitgliedstaaten können dem Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage der Leitstrategien für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU strategische Leitlinien vorgeben. In diesen strategischen Leitlinien, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sein müssen, sind die betrieblichen Zuständigkeiten der Infrastrukturbetreiber zu achten, was ihnen eine Optimierung der Nutzung des Netzes und eine wirksame Koordinierung bei der Zuweisung von Kapazität für den grenzüberschreitenden Verkehr ermöglicht. Sie werden rechtzeitig bereitgestellt, damit die Infrastrukturbetreiber die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fristen einhalten können, und können insbesondere Folgendes abdecken oder beinhalten:
allgemeine Ziele der nationalen Eisenbahnpolitik, die für die strategische Kapazitätsplanung im Anwendungsbereich dieser Verordnung relevant sind,
einen Ausblick auf die Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen oder regionalen Pläne und Strategien und der Arbeitspläne der Europäischen Verkehrskorridore,
allgemeine Anforderungen und Leitlinien für die Nutzung der Eisenbahninfrastrukturkapazität, die der Infrastrukturbetreiber bei der strategischen Kapazitätsplanung berücksichtigen muss, insbesondere in Bezug auf stark ausgelasteter und überlasteter Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 23 dieser Verordnung,
einen Ausblick auf die geplante Entwicklung der Schienenverkehrsdienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wo erforderlich unter Berücksichtigung der Standpunkte der beteiligten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein oder mehrere Elemente der in diesem Absatz genannten Leitlinien verbindlich sind, indem sie den Infrastrukturbetreibern die Anforderung auferlegen, Diese Anforderungen dürfen die verfügbare Kapazität für einen Eisenbahninfrastrukturabschnitt nicht in einem Ausmaß binden, das dem Infrastrukturbetreiber den ausreichenden betrieblichen Spielraum entzieht, um alle in Artikel 2 Absatz 4 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten zu erfüllen. Die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten gemäß spezifischen Fahrplankonzepten wie integrierten Taktfahrplänen, die Konsultation zu strategischer Kapazitätsplanung und die Zuweisung von Kapazitätsrechten, die für diese Dienste erforderlich sind, müssen allen Antragstellern und Eisenbahnunternehmen in angemessener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise offenstehen.
spezifische Fahrplankonzepte wie integrierte Taktfahrpläne sowohl für Güter- als auch Personenverkehrsdienste umzusetzen,
für die in Artikel 14 genannten Arten von Schienenverkehrsdiensten einen Mindestumfang an Kapazität zu reservieren, um ihren verkehrspolitischen Prioritäten Rechnung zu tragen,
gemäß Artikel 20 Absatz 5 Eisenbahninfrastrukturkapazität für bestimmte Strecken und Knoten vorzuplanen,
mittels nationaler Parameter bei der Methode für die Kapazitätsaufteilung nach Artikel 27 und mittels nationaler Parameter bei der Methode für die förmliche Konfliktlösung nach Artikel 39 nationalen verkehrspolitischen Prioritäten Rechnung zu tragen.
Haben die Mitgliedstaaten strategische Leitlinien und Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 angenommen, so geben sie diese in einem einzigen Dokument an und machen dieses Dokument auf ihrer Website öffentlich zugänglich. Das ENIM macht die Links zu diesen Dokumenten auf seiner Website zugänglich.
Zur Unterstützung der Entwicklung grenzüberschreitender Schienenpersonen- und Schienengüterverkehrsdienste koordinieren sich die Mitgliedstaaten untereinander gemäß Artikel 56, um zwischen den jeweiligen strategischen Leitlinien und Anforderungen, die sie gemäß diesem Artikel vorgeben, Stimmigkeit sicherzustellen.
Unbeschadet der Bestimmungen über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten dem Infrastrukturbetreiber gegebenenfalls einen Ausgleich für Mindereinnahmen gewähren, die ausschließlich dadurch entstehen, dass die strategischen Leitlinien und Anforderungen für die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturkapazität eingehalten werden.
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, dem Infrastrukturbetreiber strategische Leitlinien zu geben, um sicherzustellen, dass die Planung und Nutzung von…
Bei Entscheidungen über die Eisenbahninfrastrukturkapazität berücksichtigen die Infrastrukturbetreiber die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgegebenen…
Bei der Erneuerung der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU berücksichtigt der betreffende…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien für die Anwendung des Absatzes 2 des…
Die Infrastrukturbetreiber koordinieren gegebenenfalls ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 55. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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