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Des Weiteren sind nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gruppeninterne Risikopositionen von den betreffenden Obergrenzen für Großkredite ausgenommen, wenn die Kreditinstitute bestimmte Bedingungen erfüllen. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) haben die aufsichtlichen Bedenken der EZB bezüglich der von Kreditinstituten eingesetzten Buchungsverfahren, an denen in Drittländern niedergelassene Unternehmen beteiligt sind, zugenommen. Der Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB 2016/4) sollte daher auf gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen beschränkt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.
das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut…
Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen aa)durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach…
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte dahingehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen…
1. Dieser Anhang gilt in Bezug auf Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung. Für die Zwecke des Artikels 9…
Die EZB nutzt hiermit den Ermessensspielraum, der den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute nach Artikel 178 Absatz 2…
1. Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.