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1. Dieser Anhang gilt in Bezug auf Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 3 gelten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission aufgeführten Drittländer als gleichwertig. 2. Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen. a) Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Gegenpartei das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob i) die Bedingungen im Sinne des Artikels 113 Absatz 6 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, insbesondere, ob die Gegenpartei den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Kreditinstitut unterliegt und ob die IT-Systeme integriert oder zumindest in vollem Umfang kompatibel sind. Darüber hinaus müssen sie berücksichtigen, ob es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen. ii) die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind, iii) der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen, iv) die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es ihm ermöglichen, kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen, dass Kredite an Gruppenunternehmen der Risikostrategie des Instituts auf Ebene des Rechtsträgers sowie gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene angepasst werden. b) Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob i) das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt und den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe zuwiderläuft; ii) das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt; iii) das Kreditinstitut über einen Rahmen zur Risikokontrolle auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls konsolidierter Ebene verfügt, durch den die vorgeschlagenen Risikopositionen überwacht werden; iv) das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet; v) die Steuerung des Konzentrationsrisikos nachweislich im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht. 3. Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern. a) Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung des Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für eine Ausnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt. b) Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern würden. c) Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, in der bestätigt wird, dass i) keine praktischen Hindernisse bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern; ii) die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind; iii) der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar ist, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen; iv) das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird. d) Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Kreditinstituts denjenigen der Gegenpartei entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe kontinuierlich zu überwachen. e) Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Großkrediten im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses Risiko aktiv gemanagt wird. f) Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.
Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach…
Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen aa)durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach…
1. Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die…
Des Weiteren sind nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gruppeninterne Risikopositionen von den betreffenden Obergrenzen für…
Folgende Artikel werden eingefügt: Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln (1) Abweichend von…
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Anwendung und Berechnung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.