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Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte dahingehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen erfüllen, indem sie eine quantitative Obergrenze für den Wert der jeweiligen Risikopositionen einhalten, zusätzlich zur bestehenden vollständigen Ausnahme eine teilweise Ausnahme in Anspruch nehmen können.
Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen aa)durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach…
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass Risikopositionen nach Absatz 2 gegenüber sämtlichen oder einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen…
Des Weiteren sind nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gruppeninterne Risikopositionen von den betreffenden Obergrenzen für…
Die zuständigen Behörden können die Anwendung der Anforderung, dass Risikopositionen gegen Kreditinstitute im Deckungspool der Bonitätsstufe 1 zugeordnet sein…
Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen sollten auch allen Voraussetzungen für den Zugang zur…
auf die auf nicht notleidende Risikopositionen angewandten Kriterien für die Kreditvergabe nach Artikel 9;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.