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Bestimmte Faktoren haben die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) behindert, wonach die zuständigen Behörden Instituten die Anwendung einer Abflussrate von 3 % auf stabile Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gestatten können. Weitere Nachweise und Analysen sind erforderlich, um darzulegen, dass die Rückzugsraten für stabile Privatkundeneinlagen, die von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt sind, in jeder Stressphase, die sich mit den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Szenarien deckt, unter 3 % liegen würden. In Ermangelung solcher Nachweise und Analysen sollte der allgemeine Grundsatz, nach dem die Anwendung einer Abflussrate von 3 % gestattet ist, aus der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden.
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zum Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren Finanzmittel solcher Systeme nach den Absätzen 1 bis…
liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln…
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des…
Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden…
In Bezug auf außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung hält die EZB es für erforderlich, größere Flexibilität bei der Bestimmung der Abflussraten für…
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, sofern gerechtfertigt und nach Genehmigung durch die Kommission, eine niedrigere Mindestzielausstattung als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.