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Moldau erklärte in der Folge schriftlich, die Informationen in seiner Antwort zu Unterabschnitten mehrerer Einträge spiegelten nicht die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren wider, welche die Einfuhr solcher Abfall-Unterkategorien nicht verböten. Moldau beantragte daher, dass das Verfahren für die Abfall-Unterkategorien mit den Codes B1010, B1200, B2020, B2110, B3011, B3020, B3030 und B3060 von Option a auf Option b umgestellt werden sollte.
Bei der Änderung dieses Anhangs durch die Verordnung (EU) 2021/1840 berücksichtigte die Kommission nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 berücksichtigte die Kommission die von Malaysia auf ihr schriftliches Ersuchen erhaltene…
In den Fällen, in denen Länder angegeben haben, dass keine der unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle einem…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten…
Die Union unterstützt den Vorschlag Norwegens, Eintrag B3010 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle (die dem Kontrollsystem des Übereinkommens unterliegen…
Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert: 1. Die Eintragung für Hongkong zum Abfallcode B3010 erhält folgende Fassung: „Hongkong a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.