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Bei der Änderung dieses Anhangs durch die Verordnung (EU) 2021/1840 berücksichtigte die Kommission nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Antworten aus Indien und Moldau auf ihr schriftliches Ersuchen. Indien erklärte in der Folge schriftlich, die den Untereintrag B3020 betreffenden Informationen in seiner Antwort spiegelten nicht die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren wider, welche die Einfuhr solcher Abfälle nicht verböten. Indien beantragte daher, dass das Verfahren für Untereintrag B3020 von Option a auf Option d umgestellt werden sollte.
Moldau erklärte in der Folge schriftlich, die Informationen in seiner Antwort zu Unterabschnitten mehrerer Einträge spiegelten nicht die geltenden…
Nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 berücksichtigte die Kommission die von Malaysia auf ihr schriftliches Ersuchen erhaltene…
Die Kommission erhielt aus mehreren Ländern zudem weitere Informationen über andere in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte…
Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr.…
Am 13. Mai 2004 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag der Mission der Volksrepublik China bei den Europäischen Gemeinschaften auf Änderung der in…
In den Fällen, in denen Länder angegeben haben, dass keine der unter die Anhänge III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallenden Abfälle einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.