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Nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 berücksichtigte die Kommission die von Malaysia auf ihr schriftliches Ersuchen erhaltene Antwort. In der Folge brachte Malaysia schriftlich vor, dass die Angaben in ihrer Antwort zu Unterposition B1100 — Hartzinkabfälle sowie zu den Positionen B3010 und GH013 nicht den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren entsprächen, wonach die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten sei. Malaysia beantragte daher, das Kontrollverfahren für die Unterposition B1100 — Hartzinkabfälle von Option a in Option c zu ändern und für die Positionen B3010 und GH013 von Option a in Option d.
Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Am 13. Mai 2004 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag der Mission der Volksrepublik China bei den Europäischen Gemeinschaften auf Änderung der in…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung: „Bosnien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.