Erwägungsgrund 11 32022R0555
Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits gerechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zuzulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer Wiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mitglieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.