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Da sich die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % nicht wesentlich auf den Inhalt der operationellen Programme selbst auswirkt, sollte dieser rasch angewandt werden können, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung der Finanztabellen des operationellen Programms durch die Mitgliedstaaten notwendig ist. Der Mitgliedstaat sollte jedoch die überarbeiteten Finanztabellen vor Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das Geschäftsjahr übermitteln. Potenzielle Folgeänderungen, einschließlich der Werte der Indikatoren, können im Rahmen einer späteren Programmänderung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen für das am 1. Juli 2021 beginnende und…
Hat die Kommission einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines Programms bezüglich der Übertragung von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds bereits für…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfordert die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von bis zu 100 % gemäß Artikel 120 Absatz 9 auf eine Prioritätsachse zur…
Zur Änderung des Kofinanzierungssatzes sollte es ausreichen, der Kommission überarbeitete Finanztabellen und sonstige Verfahrensregelungen zu übermitteln. Es…
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: „(1b) Abweichend von Absatz 1 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die Ausgaben angewandt werden, die in…
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.